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Neue Pflichten für Webseiten:
DDG, DSA und KI-Kennzeichnung (2026)

Aus dem TMG wurde das DDG, der Digital Services Act verlangt eine erreichbare Meldestelle, und KI-generierte Inhalte müssen erkennbar sein. Ein Überblick, was davon dein Impressum und deine Website wirklich betrifft.

von Lucian Santian··7 Min. Lesezeit

Aus dem TMG wurde das DDG

Das altbekannte Telemediengesetz (TMG), auf das jedes Impressum seit Jahren verwies, gibt es seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. An seine Stelle trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das den europäischen Digital Services Act (DSA) in deutsches Recht umsetzt. Für die Praxis heißt das: Wer sein Impressum seit 2024 nicht überarbeitet hat, verweist dort noch auf ein Gesetz, das nicht mehr existiert. Die inhaltlichen Pflichtangaben (Name, Anschrift, Kontakt, ggf. Handelsregister) sind gleich geblieben, die Rechtsgrundlage im Impressum sollte trotzdem stimmen.

Der Digital Services Act betrifft nicht nur Konzerne

Der DSA gilt seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter digitaler Vermittlungsdienste in der EU, ausdrücklich auch für kleine Anbieter, Agenturen und Webseitenbetreiber, nicht nur für große Plattformen. Zwei Punkte daraus betreffen auch kleinere Websites direkt:

  • Zentraler Kontaktpunkt

    Behörden und Nutzer müssen dich elektronisch erreichen können, gut sichtbar im Impressum. Ein reiner Chatbot reicht dafür laut DSA nicht aus, es braucht einen Weg, der auch von Menschen bearbeitet wird, etwa eine E-Mail-Adresse.

  • Meldestelle für rechtswidrige Inhalte

    Wer Nutzerinhalte zulässt, also z. B. Kommentare, Bewertungen oder ein Forum, muss einen leicht zugänglichen Weg anbieten, damit Nutzer rechtswidrige Inhalte melden können, inklusive Datenschutzhinweis dazu.

Eine reine Firmenwebsite ohne Kommentar- oder Uploadfunktion ist von der Meldestelle in der Praxis kaum betroffen, den erreichbaren Kontaktpunkt sollte trotzdem jede Website vorweisen können, meist reicht die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

KI-Inhalte müssen seit August erkennbar sein

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung: Wer beruflich einen Chatbot einsetzt oder Texte, Bilder, Audio oder Video von einer KI erstellen lässt und veröffentlicht, muss das gegenüber Nutzern kenntlich machen. Ein kurzer, gut sichtbarer Hinweis reicht in der Regel aus. Die strengeren Hochrisiko-Pflichten des AI Acts hat die EU mit dem Digital Omnibus (Verordnung 2026/1744, seit 27. Juli 2026 in Kraft) dagegen auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben, die betreffen aber vor allem Anbieter von Hochrisiko-Systemen wie in der Personalauswahl, nicht die durchschnittliche Firmenwebsite.

Was jetzt konkret zu tun ist

  • Impressum prüfen

    Verweist es noch auf das TMG statt auf das DDG? Ist eine erreichbare E-Mail-Adresse als Kontaktpunkt genannt?

  • Nutzerinhalte checken

    Gibt es Kommentare, Bewertungen oder Uploads auf deiner Seite? Dann braucht es einen Melde-Weg für rechtswidrige Inhalte.

  • KI-Kennzeichnung nicht vergessen

    Läuft ein KI-Chatbot oder werden veröffentlichte Texte/Bilder von einer KI erstellt? Dann muss ein kurzer Hinweis darauf hin.

Eine rechtsverbindliche Einschätzung, ob dein Unternehmen konkret unter einzelne Pflichten fällt, kann nur ein Anwalt geben. Wir schauen uns auf Wunsch den technischen Teil an (Impressum, Kontaktformular, KI-Kennzeichnung auf der Website) und sagen ehrlich, wo Nacharbeit sinnvoll ist. Zur Barrierefreiheitspflicht (BFSG) haben wir einen eigenen separaten Artikel.

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